Zum 01.08.2021 ist eine wichtige Änderung des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes, kurz TraFinG, in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist die Erhöhung der Transparenz im Geschäftsverkehr und die Verhinderung des Missbrauchs von intransparenten Gesellschaftsstrukturen zum Zweck der Geldwäsche oder Terrorfinanzierung.
Nach dieser Gesetzesänderung müssen alle durch das Gesetz verpflichteten Rechtseinheiten regelmäßig Angaben zu ihren „wirtschaftlichen Berechtigten“ an das Transparenzregister melden.
Verpflichtete Rechtseinheiten sind juristische Personen des Privatrechts, also GmbH, UG haftungsbeschränkt, Limited oder AG sowie alle eingetragenen Personengesellschaften, wie die OHG, KG und GmbH & Co.KG.
Wirtschaftlich Berechtigte sind ausschließlich natürliche Personen, unter deren Kontrolle eine Rechtseinheit letztlich steht. Bei juristischen Personen sind das grundsätzlich die Gesellschafter, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile halten, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben.
Mitgeteilt werden müssen folgende Daten über die wirtschaftlich Berechtigten: Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und Staatsangehörigkeit.
Darüber hinaus sind sowohl nachträglich Änderungen der Angaben als auch Hinweise darauf, dass der wirtschaftlich Berechtigte sich zwischenzeitlich aus anderen Registern ergibt, mitteilungspflichtig. Dies sind z.B. Änderung der Firmenbezeichnung, Verschmelzungen oder Liquidationen oder Rechtsformänderungen.
Die Daten der wirtschaftlich Berechtigten müssen bis spätestens zu folgenden Terminen dem Transparenzregister vorliegen:
31.03.2022
AG, SE, KGaA
30.06.2022
GmbH, UG haftungsbeschränkt, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft, Personengesellschaften
31.12.2022
alle anderen
Die nicht rechtzeitige Meldung wird mit Bußgeldstrafen geahndet.
Die Meldung erfolgt elektronisch über die Internetportal des Transparenzregisters.
Über die Internetseite werden folgende Daten öffentlich zugänglich gemacht:
- Eintragungen im Transparenzregister zu den im Geldwäschegesetz vorgeschriebenen Meldungen,
- Bekanntmachungen des Bestehens einer Beteiligung nach Aktiengesetz,
- Stimmrechtsmitteilungen nach Wertpapierhandelsgesetz,
- Listen der Gesellschafter von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Unternehmergesellschaften sowie
- Gesellschafterverträge,
Eintragungen im Handelsregister,
Eintragungen im Partnerschaftsregister.
Folgende Institutionen und Personen haben auf diese Daten Zugriff:
- bestimmte Behörden, z.B. den Aufsichtsbehörden, Strafverfolgungsbehörden und der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, sowie dem Bundeszentralamt für Steuern und den örtlichen Finanzbehörden,
- Gerichte,
- die wirtschlich Berechtigten, sofern sie der registerführenden Stelle darlegen, dass die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten erfolgt und
- alle Mitglieder der Öffentlichkeit -> aber nur auf bestimmte Informationen
Wir haben uns bei dem Transparenzregister registriert und unterstützen Sie gerne bei der Meldung. Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung, wenn wir die Meldung für Sie vornehmen sollen.